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Sportklub Schärding
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Annullierung der OÖFV-Erwachsenen-bewerbe 2020/21

 


Unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit von sechs Wochen wäre für die Austragung der Nachtragsspiele aus dem Herbst gemäß Beschluss des OÖFV-Präsidiums eine Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs spätestens mit dem heutigen 3. Mai erforderlich gewesen. Da diese aber laut aktuell gültiger Verordnung des Gesetzgebers heute nicht möglich ist, ist eine ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der für eine Wertung notwendigen Nachtragsspiele aus der Hinrunde nicht mehr möglich. Daher müssen die derzeit ausgesetzten OÖFV-Bewerbe im Erwachsenenbereich abgebrochen und die Meisterschaft 2020/21 sowie der Transdanubia Landescup annulliert werden. Es gibt von der LT1 OÖ-Liga abwärts somit keine Auf- und Absteiger – mit Ausnahme von zwei Ligen, in denen die Hinrunde vollständig absolviert wurde und eine Wertung vorgenommen werden kann. Gemäß den gültigen Bestimmungen sind der Erst- und Zweitplatzierte der 2. Klasse Nordost sowie der Erstplatzierte der 2. Frauenklasse Nordost zum Aufstieg berechtigt.

„Der OÖ FUSSBALLVERBAND hatte unter Einbeziehung aller Möglichkeiten die Rahmenbedingungen abgesteckt,  die erforderlich sind, um ein zweites Jahr ohne Wertung in den Kampfmannschafts-Bewerben zu vermeiden. Wir müssen aber leider zur Kenntnis nehmen, dass die behördlichen Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine Fortsetzung der Meisterschaft 2020/21 verhindern und somit einen Abbruch unumgänglich machen.  Jetzt gilt es den Fokus auf einen Neustart im Sommer zu richten und darauf zu hoffen, dass unsere Mitgliedsvereine die Meisterschaft 2021/22 möglichst ohne Beeinträchtigungen bestreiten können“, erklärt OÖFV-Präsident Gerhard Götschhofer.

Während im Erwachsenenbereich der Abbruch der Meisterschaften unvermeidbar war, wird es in Oberösterreich ab dem letzten Mai-Wochenende wieder Bewerbsspiele im Nachwuchs geben. Kinder und Jugendliche dürfen bekanntlich seit 15. März eingeschränkt trainieren und gemäß Ankündigung der politischen Entscheidungsträger ab 19. Mai auch wieder Fußball mit Vollkontakt ausüben, weshalb die Grundlage gegeben ist, dass bis zum Sommer erfreulicherweise noch kleine Bewerbsformen abgewickelt werden können.

 

ÖFB | COVID-19-Präventionskonzept

 


Zusammenfassung der 4.Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 15.03.2021)

Nach den angekündigten Lockerungen der Bundesregierung im Kinder- und Jugendbereich dürfen wir euch nun über die ab 15.03.2021 geltenden Voraussetzungen für die Durchführung von Trainingseinheiten für Kinder und Jugendliche im Freien informieren. Zur Durchführung des Trainingsbetriebes für Spieler ab dem 18. Lebensjahr gibt es leider keine Änderungen zu den bisherigen Regelungen, sodass hier weiterhin lediglich Individualtraining zulässig bleibt. Wir hoffen auch im Erwachsenenbereich bald auf die dringend nötigen Lockerungen!

Wir haben unsere Zusammenfassung der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Regelungen für das gesamte Bundesgebiet und in jene für das Bundesland Vorarlberg untergliedert, zumal für das Bundesland Vorarlberg aufgrund der dortigen Infektionslage besondere Bestimmungen gelten.


(1) Regelungen für das gesamte Bundesgebiet (mit Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg)

(1.a) Trainingsbetrieb im Erwachsenenbereich

Auf folgende Arten kann der Trainingsbetrieb für Spieler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Sportstätten im Freien stattfinden:

  • Einzeltraining
  • Training eines Trainers mit einer Person – max. 2 Haushalte
  • Training eines Trainers mit mehreren Personen (max. bis zu drei Erwachsenen und sechs Minderjährigen, die allesamt im selben Haushalt leben müssen) - max. 2 Haushalte

Dabei müssen mindestens 20m2 pro Person zur Verfügung stehen und der Mindestabstand von 2m ist jederzeit einzuhalten.  Es darf aber zu keiner Interaktion mit anderen Pärchen/Feldern kommenda es zu keiner Durchmischung von Personengruppen kommen darf.

(1.b) Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendbereich

Im Kinder- und Jugendbereich (Spieler bis zum 18. Lebensjahr) dürfen – neben den in lit a. genannten Möglichkeiten – Trainingsgruppen zu Größen von max. 10 Kindern und Jugendlichen gebildet werden. Diese Gruppen dürfen von bis zu zwei volljährigen TrainerInnen oder BetreuerInnen betreut werden. Bei der Sportausübung ist, wie beim Betreten der Sportstätte, ein Mindestabstand von 2m einzuhalten. Bei der Sportausübung darf dieser Mindestabstand kurzfristig unterschritten werden. Aber die Ausübung von Fußballsport im Wettkampfformat ist unzulässig. Die Möglichkeit des Trainings im Kinder- und Jugendbereich in der beschriebenen Form gilt nur für den Freiluftbereich, nicht jedoch in geschlossenen Räumen (zB. einer Sporthalle udgl.).  An einer Sportstätte dürfen mehrere Gruppeneinheiten gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl von 10 Spielern und 2 Trainern/Betreuern pro Gruppe nicht überschritten wird und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personengruppen ausgeschlossen werden kann und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Für TrainerInnen und BetreuerInnen gilt, dass sie sich spätestens einmal alle sieben Tage testen lassen müssen. Dies ist mittels Antigen-Test oder PCR-Test auch an den öffentlich befugten Stellen (Teststraße, Apotheke) möglich. Liegt dieser Nachweis der negativen Testung nicht vor, haben TrainerInnen und BetreuerInnen auch während der Trainingseinheit eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. 

Um die Möglichkeit des Gruppentrainings in Anspruch nehmen zu können, ist die Ausarbeitung eines Präventionskonzepts notwendig. Ein Muster-Präventionskonzept haben wir ausgearbeitet und stellen wir auf unserer Webseite www.oefb.at bzw. auf den Webseiten der Landesverbände bereit. Außerdem gilt eine Registrierungspflicht für sämtliche Personen, die sich länger als 15 min auf der Sportstätte aufhalten. Von diesen ist der Vor- und Nachname sowie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse zu erheben. Außerdem sind Datum und Uhrzeit der Trainingseinheit zu erfassen.

 

SkS | Offener Brief ÖFB


 

Offener Brief des Präsidiums des Österreichischen Fußball-Bundes

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Sebastian Kurz!

Sehr geehrter Herr Vizekanzler Werner Kogler! Sehr geehrter Herr Bundesminister Rudolf Anschober!

Als Vertreter des Sports und insbesondere des Fußballs haben wir in den vergangenen Monaten unzählige Gespräche geführt und haben gemeinsam mit Experten eine Vielzahl an Konzepten erarbeitet und unseren Vereinen bereitgestellt. Dazu sind wir auch in ständigem Austausch mit den relevanten Ministerien und Stellen gestanden. Trotz gewaltigen Drucks von der Basis sind wir dabei stets konstruktiv und verständnisvoll geblieben und haben uns darüber hinaus öffentlich sehr defensiv verhalten. Dieses Verständnis stößt nun aber absolut an seine Grenzen.... hier geht es zum vollständigen Brief

 

SkS | Spielebetrieb Frühjahr 2021


 

Frühjahr 2021



 

SkS | COVID-19 Erleichterungen ab 10. Juni 2021


 

Die mit der 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung geregelten weiteren Öffnungsschritte, welche ab 10. Juni gelten werden, bringen auch für den Fußball weitere Erleichterungen.

Wir haben die Änderungen in das Muster-Präventionskonzept bereits eingearbeitet, das als Download – wie gewohnt – zur Verfügung steht. Erneut dürfen wir darum bitten, weiterhin insbesondere zu Detailfragen oder regionalen Besonderheiten den Kontakt mit den lokalen Behörden zu pflegen.

Anbei dürfen wir nun die weiter gültigen den neuen Maßnahmen gegenüberstellen:

1. Sportausübung

Es gilt weiterhin:

  • Die Regeln zur Sportausübung im Freien bleiben unverändert. Sie ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich; Vollkontakttraining ist erlaubt.
  • Die Verpflichtung zum Vorweisen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr / „Eintrittstest“ (die Fristen für genesene und geimpfte Personen wurden von Monaten auf Tage – in korrespondierender Anzahl – geändert) sowie die Registrierungspflicht bei einer Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte von mehr als 15 min bleiben weiter aufrecht.
  • Für Spieler, Betreuer, Schiedsrichter und Trainer gilt auf der Sportstätte weiter keine Maskenpflicht im Freien.
  • In geschlossenen Räumen – außer bei der Sportausübung selbst und in den Feuchträumen – muss von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu jeder Zeit eine FFP2–Maske getragen werden. Kinder ab dem 6. Lebensjahr müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Für die Vereine oder Betreiber der Sportstätte besteht die Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Covid-19-Präventionskonzeptes und zur Bestellung eines COVID-19 Beauftragten.

Neu ist: 

  • Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen gilt künftig, dass 10 m2 pro Person zur Verfügung stehen müssen. Das heißt, dass auf zB 100 m2 max. 10 Spieler zulässig sind.
  • Der gegenüber Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhaltende Mindestabstand wurde von 2 Metern auf einen Meter reduziert (die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes gilt jedoch nicht bei der Sportausübung bzw. auf den Ersatzbänken).
  • Sperrstunde ist 24.00 Uhr.

2. Trainings- / Spielbetrieb mit Zuschauern

Es gilt weiterhin:

  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen gilt im geschlossenen Bereich eine max. Personenanzahl von 1.500; im Freien von max. 3.000.
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind im geschlossenen Bereich wie im Freien weiter max. 50 Personen erlaubt.
  • Es ist ein Eintrittstest, der Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis vorzulegen und es besteht eine Registrierungspflicht sämtlicher Zuschauer, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 Minuten beträgt.
  • Bei einer Zuschaueranzahl von mehr als 50 Personen ist weiter eine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
  • Es dürfen mehrere Veranstaltungen zeitgleich stattfinden, wenn die Höchstzahlen der Zuschauer je Veranstaltung (ab 18 Anzeigepflicht, ab 51 Bewilligungspflicht) eingehalten werden und durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Personengruppen ausgeschlossen werden kann.

Neu ist: 

  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf die max. Auslastung der Stadionkapazität nicht mehr als 75% betragen
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist nunmehr auch die Ausgabe von Speisen und Getränken erlaubt (nicht aber in geschlossenen Räumen)
  • Im Zuschauerbereich ist ein Mindestabstand von einem Meter ggü. haushaltsfremden Personen oder fremden Besuchergruppen einzuhalten.
  • Im Freien sind von Zuschauern – unabhängig von der Größe der Veranstaltung – keine FFP2-Masken mehr zu tragen. 
  • Für alle Veranstaltungen (dazu zählt auch jede Trainingseinheit vor Publikum) gilt eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Zuschaueranzahl mehr als 17 Personen umfasst. 

Das automatisierte Anzeige-/Bewilligungsprozedere über das Online-System wird entsprechend angepasst und steht für die Meldungen ab 10. Juni zur Verfügung. Wir werden noch mit einer adaptierten Anleitung gesondert informieren.

3. Kantinenbetrieb / VIP

Es gilt weiterhin: 

  • Verpflichtung in geschlossenen Räumen, ab dem 6. Lebensjahr einen Mund-Nasen-Schutz und ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2 – Maske zu tragen; ausgenommen am Verabreichungsplatz.
  • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr / „Eintrittstest“ und Registrierung für Personen, die sich länger als 15 Minuten aufhalten.
  • Keine Konsumation direkt bei der Ausgabestelle, sondern nur im Sitzen an zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
  • Eine Konsumation von Speisen und Getränken kann bei Imbiss- und Gastronomieständen auch im Stehen an den Verabreichungsplätzen erfolgen.
  • Erstellung Präventionskonzept und Namhaftmachung eines COVID-19 Beauftragten (bei Öffnung unabhängig von Spiel oder Training)

Neu ist: 

  • Betreten im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 24.00 Uhr
  • Indoor Personengruppen von max. 8 Personen pro Tisch oder Outdoor max. 16 Personen pro Tisch; keine zahlenmäßige Beschränkung hinsichtlich aufsichtspflichtiger Kinder.
  • Die Anordnung der Sitzplätze hat derart zu erfolgen, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht.
  • Einhaltung eines Mindestabstands von einem Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben; ausgenommen an den Verabreichungsplätzen.

Wir hoffen, dass diese Öffnungsschritte die praktische Abwicklung des Trainings- und Spielbetriebs weiter erleichtern!

 

SkS | Verhaltensregeln für Zuschauer - Spiele 2020/21


Besondere Zeiten erfordern besondere Massnahmen.
Die Sicherheitsmassnahmen für Zuschauer wurden noch einmal verschärft. 

Dafür möchten wir um euer Verständnis bitten !

Da bei einem großen Andrang erwartungsgemäß der Einlass durch das Ausfüllen der persönlichen Daten
an der Kasse etwas länger dauert als normal, wäre es sinnvoll und hilfreich, den Besuch der Spiele etwas früher anzusetzen.

corona zuschauer

 

Veranstaltungen mit bis zu 700 Zusehern

Bei einer größeren Anzahl von mehr als 100 Zusehern müssen gekennzeichnete Sitzplätze zugeordnet werden. Im Stadion des SK Schärding ist eine maximale Anzahl von 700 Sitzplätzen möglich (Personen, die zur Durchführung des Spiels erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen). Diese werden zur besseren Auffindung in 7 Sektoren eingeteilt und in einem Übersichtsplan beim Eingang erkenntlich gemacht. Auf den zugeordneten Plätzen muss von Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden, jeweils werden die seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freigehalten.

Einlass

 
• Der Zutritt zur Sportstätte ist nur mit Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung erlaubt. Der einzuhaltende Mindestabstand wird mit Bodenmarkierungen gekennzeichnet.
• Ab einer erwarteten Besucherzahl von mehr als 300 Personen wird eine zweite Kasse am anderen Ende der Sportstätte aufgesperrt, um den Besucherstrom teilen zu können
• Zur Nachvollziehbarkeit wird von allen Besuchern eine Anwesenheitsliste mit Namen, Adresse und Telefonnummer geführt, in die der jeweils zugeordnete Platz eingetragen wird
• Die Einzel-Sitzplätze sind gekennzeichnet und werden vom Ordnerpersonal zugewiesen. Jeweils ein dazwischenliegender Platz wird freigehalten.
• Ein Übersichtsplan der Sitzplätze wird bei den beiden Eingängen in einem allen Besuchern zugänglichen Bereich aufgehängt
• An geeigneten und frei einsehbaren Stellen werden Plakate mit COVID-19 Verhaltensregeln für Zuseher aufgestellt. Der Platzsprecher wird vor und während des Spiels mit Durchsagen auf die Verhaltensregeln hinweisen

Spiel

 
• Durchsagen des Platzsprechers mit Hinweisen auf die Einhaltung der Verhaltensregeln
• Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ist auf den gekennzeichneten Sitzplätzen nicht erforderlich, beim Verlassen des Platzes jedoch verpflichtend.
• Die Ausgabe von Getränken und Speisen erfolgt zusätzlich zur Ausschank mit Bedienung an den Sitzplätzen, verpflichtend ist das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für das Bedienpersonal.

 

Veranstaltungsende

 
• Um größere Besucherströme zu vermeiden, müssen die Besucher der einzelnen Sektoren ihre Plätze abschnittsweise verlassen. Die Anweisungen erfolgen von der Ordner, die sich auch während des Spiels darum kümmern.
• Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ist beim Verlassen verpflichtend.
• Auf die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands wird geachtet.
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